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Petition

Bitte eines Bürgers (Petent) an eine zuständige Stelle oder Volksvertretung, in seinem Sinne zu verfahren.
Sie ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf und wird auch als "Eingabe" bezeichnet.

Jedermann (natürliche oder juristische Person) hat das Recht, eine Petition einzureichen.
Das ist grundrechtlich garantiert (Petitionsrecht aus Artikel 17 des Grundgesetzes, GG).

Vom Petitionsrecht erfasst sind sowohl Bitten, Anregungen, Forderungen und Vorschläge für Gesetzesinitiativen, als auch Anträge sowie Dienstaufsichts- und Verwaltungsbeschwerden.
Häufiger Fall sind beispielsweise Unterschriftensammlungen für ein bestimmtes Anliegen (gemeinsame Petition).

Petitionen können sich an alle staatlichen Organe (Behörden), Einrichtungen und Stellen richten.
Im Gegensatz zum Gerichtsverfahren sind nur wenige formelle Voraussetzungen (Schriftform und Namensunterschrift) nötig.

Wer eine Petition einreicht, muss angehört werden. Er hat ein Recht darauf, dass sie sachlich geprüft und beschieden wird. Ihm dürfen in der Folge aus der Petition keinerlei Nachteile erwachsen.

Die Bescheidung der Petition ist als solche kein Verwaltungsakt; der Petent kann deshalb dagegen nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Bei den Bundes- und Landesparlamenten ist jeweils ein für die Behandlung von Petitionen zuständiger Petitionsausschuss eingerichtet. Er beantwortet nach Klärung der Sach- und Rechtslage die Eingabe. Er kann allerdings nicht gerichtliche Entscheidungen überprüfen oder gar aufheben.

Praxistipp:

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Art. 45c GG) behandelt Petitionen, die den Bereich der Bundesgesetzgebung betreffen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Dienstaufsichtsbeschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Gegenvorstellung
Grundrechte
Grundgesetz (GG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
Art. 17 GG
Art. 17a GG
Art. 45c GG


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