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Pfändung von Forderungen

Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche).

Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ist mit dessen Zustellung an den Dritten vollzogen.

Gegenstände der Pfändung können sein:

Praxistipp:

Das Arbeitseinkommen unterliegt einem gewissen Pfändungsschutz, das heißt es sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens nicht pfändbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Pfändung beweglicher Sachen

Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2

Norm:
§ 829 ZPO


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