Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche).
Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ist mit dessen Zustellung an den Dritten vollzogen.
Gegenstände der Pfändung können sein:
Das Arbeitseinkommen unterliegt einem gewissen Pfändungsschutz, das heißt es sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens nicht pfändbar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Pfändung beweglicher Sachen
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 829 ZPO