Recht, das der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den gepfändeten
Gegenständen erwirbt.
Es ist in § 804 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Wer gegen einen Schuldner einen Titel erwirkt hat, kann durch den Gerichtsvollzieher
Sachen des Schuldners pfänden lassen, um an sein Geld zu kommen.
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, indem er ein Pfandsiegel
("Kuckuck") an ihnen anbringt.
Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht des Schuldners
an der gepfändeten Sache, das so genannte Pfändungspfandrecht.
Das Pfändungspfandrecht entsteht nach der vorherrschenden Rechtsmeinung nur, wenn gleichzeitig:
Aufgrund des Pfändungspfandrechts kann der Schuldner grundsätzlich verlangen:
Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den Regelungen zur Zwangsvollstreckung in der ZPO: Die Sache wird versteigert und der Gläubiger erhält das ihm zustehende Geld aus dem Erlös.
Im Verhältnis zu eventuell bestehenden Pfandrechten anderer Gläubiger entfaltet das Pfändungspfandrecht die gleichen Wirkungen wie ein vertragliches Pfandrecht.
Hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder nimmt er unpfändbare Sachen in Beschlag, kann der Schuldner hiergegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) erheben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Drittwiderspruchsklage
Gerichtsvollzieher
Insolvenz
Pfandrecht
Pfändung
Pfändung beweglicher Sachen
Versteigerung gepfändeter Sachen
Verstrickung
Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 804 ZPO