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Pfandrecht

Recht eines Gläubigers, sich zur Sicherung einer Forderung unter bestimmten Umständen aus der Verwertung einer Sache zu befriedigen.
Das Pfandrecht ist im Dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) - dem Sachenrecht - geregelt (§§ 1113 - 1296 BGB)

Pfandrechte werden unterteilt in:

Grundpfandrechte werden nach den Regeln, die für die Übertragung des zu verpfändenden Rechts gelten, bestellt.

Bei den Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten werden wiederum unterschieden:

Zu den Kraft Gesetzes entstehenden Pfandrechten zählen beispielsweise:

Ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an einer beweglichen Sache setzt eine Übergabe der verpfändeten Sache voraus ("Faustpfandrecht", § 1205 BGB).
Da dies im Geschäftsleben nur schwer durchführbar ist, wurde das Pfandrecht weitestgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt.

Die Ausübung eines Pfandrechts kann erfolgen, soweit Pfandreife besteht, also wenn die zu sichernde Forderung fällig ist (§ 1228 BGB). Handelt es sich um bewegliche Sachen, werden diese dann in einer öffentlichen Versteigerung verkauft.

Das Pfandrecht endet, wenn die Forderung erlischt, die dem Pfandrecht zugrunde liegt (Akzessorietät).
Nur Grundschuld und Rentenschuld sind nicht akzessorisch.

Praxistipp:.

In der Zwangsvollstreckung gewährt ein vertragliches Pfandrecht ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 Zivilprozessordnung, ZPO), in der Insolvenz hingegen lediglich ein Absonderungsrecht (§ 48 Insolvenzordnung, InsO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Absonderung
Grundschuld
Hypothek
Insolvenz
Kreditsicherung
Pfandrecht/ vertraglich
Pfändungspfandrecht
Sachenrecht
Übereignung
Übersicherung
Unternehmerpfandrecht
Vermieterpfandrecht
Werkunternehmerpfandrecht
Zwangsvollstreckung

Norm:
§ 1113 BGB
§ 1204 BGB


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