Ein Pfandrecht ist ein Recht zur Sicherung einer Forderung.
Das vertragliche Pfandrecht kann an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden (§§ 1204 ff BGB).
Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen setzt voraus:
Zur Verpfändung befugt ist der Eigentümer der Sache, der Nichteigentümer, der mit Einwilligung des Eigentümers handelt oder der Nichteigentümer, dem durch Gesetz Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde (z.B. Insolvenzverwalter).
Zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpfänder entsteht während der Verpfändung ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Erlischt die Forderung durch Zahlung, erlischt das Pfandrecht automatisch auch.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet
ist oder der Eigentümer (Verpfänder) ein rechtliches Interesse an
dem Weiterbestehen des Pfandrechts hat.
Ohne eine anders lautende Vereinbarung ist die Pfandsache durch einen Gerichtsvollzieher oder Auktionator im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten.
Das vertragliche Pfandrecht an Rechten entspricht grundsätzlich dem Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Soll das gepfändete Recht verwertet werden, so benötigt der Pfandgläubiger zunächst einen vollstreckbaren Titel. Ausnahme ist die Pfändung einer Forderung und einer Grund- oder Rentenschuld. Zur Einziehung nach Fälligkeit ist nur der Pfandgläubiger berechtigt, der Schuldner darf nur an ihn leisten.
Das Pfandrecht an Rechten ist in der Kreditsicherung vielfach durch die sogenannte Sicherungsabtretung abgelöst worden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Pfandrecht
Vermieterpfandrecht
Werkunternehmerpfandrecht