Gesetzlicher Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers.
Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen
(z. B. Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie
von den Erben den Pflichtteil verlangen. Jedoch sind nicht alle Abkömmlinge
pflichtteilsberechtigt. Entferntere Verwandte (Geschwister und Vorfahren) haben
kein Recht auf den Pflichtteil.
Pflichtteilsberechtigt sind nur:
Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet.
Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen entziehen:
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und kann vererbt, übertragen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gepfändet werden.
Bestimmte Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall sind auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs anzurechnen, so dass sich dieser verringert.
Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tode Schenkungen an Dritte getätigt, ist der Wert der verschenkten Gegenstände dem Nachlass hinzuzurechnen. Dadurch erhöht sich auch der Pflichtteilsanspruch. Die Erhöhung kann der Pflichtteilsberechtigte als eigenen Anspruch (Pflichtteilsergänzungsanspruch) gegen die Erben geltend machen.
Wird ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt, ist sein Erbteil aber
geringer als es sein Pflichtteil sein würde, so hat er gegen die anderen Erben
einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann eine ihm zugedachte Erbschaft auch ausschlagen
und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen. Das macht Sinn, wenn der ihm durch
letztwillige Verfügung zugedachte Erbteil zwar größer ist als
der Pflichtteil, aber mit umfangreichen Verpflichtungen (z. B. Vermächtnis,
Nacherbfolge) belastet ist, die den tatsächlichen Wert des Erbteils schmälern.
Durch die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden kann der Pflichtteilsanspruch beschränkt werden, wenn der Übertragende die nächsten zehn Jahre (nach vollzogener Schenkung) überlebt. Dies gilt nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abkömmlinge
Ausschlagung der Erbschaft
Erbe
Erbfolge
Erbrecht des Ehegatten
Erbvertrag
Erbverzicht
Enterbung
Schenkung
Testament
Verjährung
Ratgeber:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2303 BGB