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Pflichtverteidiger

Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt oder ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten, so wird ihm vom zuständigen Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt.

Diese in der Strafprozessordnung geregelte, notwendige Verteidigung des Beschuldigten ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips, also dem Recht eines jeden auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Die Notwendigkeit der Verteidigung gilt auch für den Rechtskundigen, auch wenn er selbst eine zum Verteidiger wählbare Person (z.B. Rechtsanwalt) ist.

Der Richter wählt einen Rechtsanwalt aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte aus. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Beiordnung des gewünschten Rechtsanwalts, ihm muss jedoch ein Rechtsanwalt seines Vertrauens beigeordnet werden.

Einem länger als drei Monate inhaftierten Beschuldigten wird grundsätzlich schon im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Praxistipp:

Die Kosten der Pflichtverteidigung trägt die Staatskasse.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 141 StPO


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