Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsbehörden sind für alle Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständig, soweit diese nicht durch ein Spezialgesetz den besonderen Polizei- und Ordnungsbehörden übertragen sind.
Während die allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsbehörden stets Landesbehörden sind, können besondere Polizei- und Ordnungsbehörden sowohl Landes- als auch Bundesbehörden sein.
Besondere Polizei- und Ordnungsbehörden sind u.a.: