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Polizeiverfügung

Polizeiverfügungen sind Verwaltungsakte, die Gebote oder Verbote aussprechen und der Gefahrenabwehr dienen.

Es werden zwei Arten von Polizeiverfügungen unterschieden:

Welche Polizeibehörde im Einzelfall zum Erlass einer Verfügung sachlich zuständig ist, kann in einem speziellen Gesetz oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung festgelegt sein.

Bei Erlass einer Verfügung hat die Polizei zunächst die spezialgesetzlichen Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten. Fehlen diese, gelten die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Bei sämtlichen Polizeiverfügungen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Es gelten drei Prinzipien:

Ob die Polizei bei Vorliegen der Generalklausel, also bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschreitet, liegt im Ermessen der Polizei. Die Polizei hat dabei ein Ermessen ob und wie sie tätig werden will (Entschließungs- und Auswahlermessen). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Polizei nach Belieben entscheiden kann. Vielmehr hat sie dieses Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Polizeiverfügungen können rechtlich angegriffen werden.

Rechtsbehelfe gegen Polizeiverfügungen sind neben den formlosen Rechtsbehelfen wie Gegenvorstellung und Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden die förmlichen Rechtsbehelfe. Hierzu gehört der Widerspruch, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage einschließlich des jeweils damit verbundenen vorläufigen Rechtsschutzes.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Polizei- und Ordnungsbehörden
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz


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