Fähigkeit einer Person, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.
Erst durch die Postulationsfähigkeit wird dem prozessualen Handeln (z.B.
Erhebung oder Rücknahme einer Klage) die rechtserhebliche Erscheinungsform
gegeben.
Ohne Postulationsfähigkeit kann eine Person nicht wirksam mit dem Gegner
und dem Gericht verhandeln.
Verhandlungen und Erklärungen einer nicht postulationsfähigen Person
sind für das Gericht unbeachtlich.
Die Postulationsfähigkeit ist für die einzelnen Gerichtszweige unterschiedlich
geregelt.
Sie ist in der Regel für höhere Rechtszüge auf Rechtsanwälte
beschränkt (Anwaltsprozess), während in der untersten Instanz die
Beteiligten auch selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben können
oder beliebige andere Person damit betrauen können (Parteiprozess).
Die Postulationsfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen prüfen.
Erscheint im Anwaltsprozess die Partei ohne den sie vertretenden Anwalt, liegt
in der Regel Säumnis vor und es ergeht ein Versäumnisurteil.
Entfällt die Postulationsfähigkeit während eines Anwaltsprozesses, wird
das Verfahren unterbrochen, bis ein neuer Anwalt bestellt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltszwang
Rechtsgebiete
Volljurist
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Zum Anwalt oder nicht?
Norm:
§ 11 ArbGG
§ 62a FGO
§ 166 SGG
§ 67 VwGO
§ 78 ZPO
§ 79 ZPO
§ 157 ZPO