Sonderfall der Auslobung, bei dem sich der Interessent durch eine bestimmte
Leistung um einen ausgelobten Preis bewirbt.
Das Preisausschreiben ist in § 661 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelt.
Wichtigste Regel ist, dass die Entscheidung, wer einen Preis aus einem Preisausschreiben bekommen soll, für alle Beteiligten bindend und damit grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar ist (Ausschluss des Rechtsweges). Nicht prämierte Bewerber haben keine Ersatzansprüche. Nur bei schweren Verfahrensfehlern kann unter Umständen eine Neuentscheidung gefordert werden.
Das Gesetz gilt sowohl für Preisausschreiben, bei denen der Preis zufällig unter allen Bewerbern verteilt werden soll (z. B. Kreuzworträtsel) als auch für Preisausschreiben, bei denen eine Leistungsbeurteilung erfolgen soll (z. B. Architektenwettbewerb).
Für den Ausschluss des Rechtsweges werden jedoch bestimmte Mindestanforderungen an das Preisausschreiben gestellt:
Erklärt der Ausschreibende eindeutig, dass der Preisträger einen bestimmten Auftrag erhält (z. B. die Planung eines Baus in einem Architektenwettbewerb), so hat der ermittelte Preisträger Anspruch auf den Auftrag.
Der schuldhafte unberechtigte Ausschluss aus einem Wettbewerb kann Schadensersatzansprüche begründen.
Ein Preisausschreiben, das eng mit der Bestellung von Waren verknüpft ist oder sogar von ihr abhängig gemacht wird, stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auftrag
Auslobung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gewinnzusage
Schuldrecht
Unlauterer Wettbewerb
Willenserklärung
Norm:
§ 661 BGB