Recht des Menschen, die eigenen Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und nach
dem eigenem Willen zu gestalten.
Die Privatautonomie ist als Teil der in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt.
Die Privatautonomie ist Grundsatz des Zivilrechts.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind grundsätzlich
abänderbar (dispositives Recht), sie können also durch abweichende
Vereinbarungen ersetzt werden.
Ausdruck der Privatautonomie ist vor allem die Vertragsfreiheit.
Jeder Einzelne kann grundsätzlich frei entscheiden:
Weitere wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind:
Ihre Schranken findet die Privatautonomie dort, wo die Rechte anderer betroffen
werden.
Der Gesetzgeber ist gehalten, zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit die
Grenzen der Privatautonomie festzulegen, was beispielsweise durch Abschlusszwänge,
Formvorschriften und Inhaltsbeschränkungen (Sittenwidrigkeit, gesetzliche
Verbote) geschehen ist.
Im Unterschied zum Zivilrecht ist das öffentliche Recht durch zwingende, also unveränderbare Rechtsvorschriften gekennzeichnet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Eigentum
Erbrecht
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Öffentliches Recht
Rechtsgebiete
Schuldrecht
Testament
Wettbewerbsregeln
Wettbewerbsrecht
Zivilrecht
Norm:
Art. 2 GG