Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung.
Im Gegensatz zur Probezeit ist ein Probearbeitsverhältnis ein befristetes Verhältnis. Mit Ablauf des Probearbeitsverhältnisses endet das Arbeitnehmerverhältnis automatisch. Es bedarf auch keiner besonderen Schriftform durch den Arbeitgeber.
Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses behalten, muss er einen neuen Vertrag machen. Das Probearbeitsverhältnis ist somit eine Sonderform eines befristeten Arbeitsvertrages.
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) muss für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages grundsätzlich ein sachlicher Grund vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Ausnahmsweise ist auch eine sachgrundlose Befristungen zulässig - jedoch
nur für eine Maximaldauer von zwei Jahren. An eine Befristung mit Sachgrund
darf sich aber keine sachgrundlose Befristung anschließen. Außerdem
bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages dann keines sachlichen Grundes,
wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das
58. Lebensjahr vollendet hat.
Während des Probearbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber nur dann
ordentlich kündigen, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich
vereinbart worden ist. Ansonsten ist das Recht zur ordentlichen Kündigung
ausgeschlossen.
Der Befristungsgrund muss ausdrücklich vereinbart sein. Im Zweifel ist andernfalls von der Vereinbarung einer Probezeit auszugehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Befristetes Arbeitsverhältnis
Probezeit
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 14 TzBfG