Beamter, der vor seiner Ernennung auf Lebenszeit eine Probezeit absolviert.
Im Gesetz wird er als "Beamter auf Probe" bezeichnet.
Grundsätzlich werden Beamte immer auf Lebenszeit ernannt.
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Beamte
sich in einer Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat.
Beamte können als Beamte auf Probe ernannt werden:
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist bei Eignung spätestens nach fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
Während der Probezeit unterliegt der Probebeamte denselben Rechten und Pflichten wie ein Beamter auf Lebenszeit.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsdelikte
Amtshaftung
Beamter
Beamtenverhältnis
Dienstaufsichtsbeschwerde
Verwaltungsrecht
Norm:
§ 5 BBG
§ 6 BBG
§ 24a BBG
§ 5 BRRG
§ 6 BRRG
§ 15 BRRG