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Produkthaftung

Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers von Produkten für bestimmte Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der Produkte entstanden sind.
Die Produkthaftung ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt.

Im Rahmen der Produkthaftung haftet der Hersteller für die Folgeschäden, die bei der Benutzung seiner Produkte entstehen.
Insbesondere gilt dies für:

Für Sachschäden erfolgt eine Haftung - anders als bei der Produzentenhaftung - nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht erfasst sind zudem Entwicklungsgefahren, reine Vermögensschäden, Arzneimittelschäden und Nuklearschäden.

Haften muss der Hersteller, wenn die Rechtsgutsverletzung durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist und keine der in § 1 Absätze 2 und 3 ProdHaftG genannten Ausschlussgründe eingreifen.

Das Maß der zu erwartenden Sicherheit bestimmt sich nach der Art des Produktes, nach dem zu erwartenden Kundenkreis sowie nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Zudem haftet der Hersteller nur, falls das Produkt bestimmungsgemäß verwendet wurde; für einen Missbrauch ist er nicht verantwortlich. Zwischen dem Fehler und dem Schadenseintritt muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Beweislast sowohl hierfür wie auch für das Vorliegen eines Fehlers liegt beim Geschädigten.

Die Haftung kann vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§14 ProdHaftG).

Der Haftungsumfang des Herstellers ist in den §§ 7ff. ProdHaftG geregelt.
Wichtig dabei:

Der Anspruch des Geschädigten:

Praxistipp:

Die Ansprüche aus dem ProdHaftG können neben etwaigen Ansprüchen aus Vertrag und unerlaubter Handlung (insbesondere der Produzentenhaftung) geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie beispielsweise auch für Schäden an der Sache selbst eintritt und weder Haftungsgrenze noch Selbstbeteiligung gilt. Allerdings bedarf es hier eines Verschuldens des Herstellers, das jedoch laut Rechtsprechung im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Fabrikationsfehler
Gefährdungshaftung
Instruktionsfehler
Konstruktionsfehler
Produktbeobachtungsfehler
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Produzentenhaftung
Verschuldenshaftung

Norm:
§ 1 ProdHaftG


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