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Prokura

Vollmacht, die eine natürliche Person zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt.
Sie ist in den Paragrafen 48 bis 53 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.

Der Inhaber der Prokura wird Prokurist genannt.

Der Umfang der aus einer Prokura erwachsenden Vertretungsbefugnis ist gesetzlich vorgeschrieben.
Das dient dem besonderen Verkehrsschutzbedürfnis im Handelsverkehr.

Der Prokurist darf allerdings nicht vornehmen:

Die Erteilung der Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder dessen gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

Dabei kann eine Einzelprokura an eine einzelne Person oder eine Gesamtprokura an mehrere Personen erfolgen. Im letzteren Fall können die Prokuristen nur gemeinschaftlich handeln.

Die Prokura erlischt durch:

Die Erteilung und Löschung der Prokura sind zum Handelsregister einzutragen.
Allerdings hat diese Eintragung lediglich eine feststellende Wirkung, die Prokura ist also auch ohne Eintragung wirksam.
Wird jedoch eine der Widerruf nicht im Handelsregister eingetragen, so kann sich jeder, der das Erlöschen nicht kennt, auf das weitere Bestehen der im Handelsregister eingetragenen Vollmacht verlassen (negative Publizität des Handelsregisters, § 15 Absatz 1 HGB).

Die Prokura ist von der bloßen Handlungsvollmacht zu unterscheiden.

Praxistipp:

Der Prokurist hat Verträge neben seinem Namen mit der Firma und einem Zusatz für die Prokuristenstellung zu unterschreiben (§ 51 HGB). Gebräuchlich sind die lateinischen Kürzel "pp." und "ppa." (pro procura).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Firma
Grundstück
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Handlungsvollmacht
Insolvenz
Kaufmann
Stellvertretung

Norm:
§ 48 HGB


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