Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, den Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, d.h. Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegenzunehmen.
Sie entspricht in ihren Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit. Eine
Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten
kann. Prozessunfähig sind Geschäftsunfähige und beschränkt
Geschäftsfähige. Auch juristische Personen sind prozessunfähig.
Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen.
Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung im Zivil- und Verwaltungsprozess, die von Amts wegen zu prüfen ist. Liegen die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen.
Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Parteifähigkeit
Postulationsfähigkeit
Norm:
§ 51 ZPO