Die Prozesskostenhilfe wurde früher Armenrecht genannt.
Aufgrund der Regelungen zur Prozesskostenhilfe können Minderbemittelte die teilweise oder auch vollständige Befreiung von den Prozesskosten erreichen. Prozesskostenhilfe kann gewährt werden in:
Im Strafverfahren kommt sie nur für den Nebenkläger in Betracht.
Voraussetzung für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ist der Antrag der Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt. Desweiteren muss die Partei die Kosten für ein Gerichtsverfahren nicht oder nur in Raten aufbringen können. Diese Voraussetzung hierfür muss die Partei anhand von Unterlagen nachweisen. Letztlich muss das Verfahren für die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, auch hinreichend Aussicht auf Erfolg haben. Auch diesen Punkt hat die Partei darzulegen.
Über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch für das Verfahren in der Hauptsache zuständig ist. Die Prozesskostenhilfe muss für jeden Rechtszug neu bewilligt werden. Die Entscheidung über die Bewilligung kann nur eingeschränkt angefochten werden.
Ist bei einem Gerichtsprozess ein Rechtsanwalt notwendig, kann das Gericht im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beiordnen. Grundsätzlich wird hierbei der Anwalt, den die Partei wünscht, beigeordnet. Die Staatskasse übernimmt dann die Kosten des Rechtsanwalts. Allerdings kann dann der Rechtsanwalt nur gemäß den Regelungen über Prozesskostenhilfe mit der Staatskasse abrechnen, was für ihn oftmals geringere Gebühren bedeuten.
Solange noch kein gerichtliches Verfahren vorliegt, kann Beratungshilfe gewährt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beratungshilfe
Norm:
§ 114 ZPO