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Quittung

Schriftlich verfasster Beleg, auf dem ein Gläubiger den Erhalt einer Forderung bestätigt.
Der Begriff ist in § 368 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.

Das Quittieren ist kein Vertrag, sondern eine bloße Wissenserklärung.

Der Gläubiger hat dem Schuldner auf Verlangen eine Quittung auszustellen (§ 368 BGB).
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 369 BGB).
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen (§ 370 BGB).

Wurde die Quittung eigenhändig vom Aussteller unterschrieben oder trägt sie ein notariell beglaubigtes Handzeichen des Ausstellers, bringt sie als Privaturkunde im Zivilprozess den vollen formellen Beweis für die entsprechende Erklärung des Ausstellers (§ 416 Zivilprozessordnung).

Im Arbeitsrecht gibt es als besondere Form die Ausgleichsquittung. Sie wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Durch sie kann der Arbeitnehmer den Empfang seiner Unterlagen bestätigen. Häufig wird allerdings auch durch Ausgleichsquittung ein richtiges Rechtsgeschäft abgeschlossen (negatives Schuldanerkenntnis, Vergleich oder Erlassvertrag).

Praxistipp:

Solange der Gläubiger keine Quittung auf Kosten des Schuldners ausstellt, kann der Schuldner die Leistung verweigern (§268 Satz 1 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gläubiger
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Schuldrecht
Urkunde
Urkundenbeweis
Vergleich
Zivilprozess
Zurückbehaltungsrecht

Norm:
§ 368 BGB
§ 369 BGB
§ 370 BGB


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