Bestimmung im öffentlichen Recht, nach der eine bestimmte Anzahl von Plätzen oder Funktionen an die Angehörigen einer bestimmten als diskriminiert geltenden Gruppe und nicht nach allgemeinen (Auswahlkriterien zu besetzen sind.
Quotenregelungen bestehen vor allem für die Einstellung von Frauen im
öffentlichen Dienst nach den Frauenförderungsgesetzen der einzelnen
Bundesländer.
Danach besteht die Pflicht, Frauen bei einer Beförderung unter bestimmten
Voraussetzungen zu bevorzugen.
Die Normierung verfolgt den Zweck, eine zwischen Männern und Frauen ausgewogene Stellenbesetzung zu erreichen, ihre Zulässigkeit ist jedoch - insbesondere im Hinblick auf das grund- (Art. 3 Absatz 3 GG) und europarechtlich (Art. 141 Absatz 4 EGV) geschützte Gleichbehandlungsrecht - problematisch. Zumindest eine "starre Quote", wonach Frauen ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bevorzugt eingestellt werden, ist verfassungswidrig und deshalb unzulässig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Öffentliches Recht
Norm:
Art. 141 EGV
Art. 3 GG