Begründet eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung.
Der Rahmenvertrag verpflichtet zum Abschluss von Einzelverträgen zu den
im Vertrag genannten Bedingungen.
Er unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass nach seinem Inhalt in der
Regel keine Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten späteren Einzelvertrages
begründet wird.
Der Nichtabschluss eines Einzelvertrages kann aber eine Verletzung des Rahmenvertrages
darstellen.
Leistungsstörungen des Einzelvertrages werden nach den allgemeinen Regeln behandelt und berühren den Rahmenvertrag grundsätzlich nicht.
Rahmenverträge werden im Tarifvertragsrecht als sogenannte Manteltarifverträge geschlossen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dauerlieferungsvertrag
Dauerschuldverhältnis
Schuldrecht
Sukzessivlieferungsvertrag
Tarifvertrag