Vertrag, welcher die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen
in Teilleistungen zum Gegenstand hat.
Die Gesamtmenge der Ware, die in Teilmengen zu liefern ist, steht - im Unterschied
zum Dauerlieferungsvertrag - von vornherein fest.
Der Ratenlieferungsvertrag wird vom Gesetz nicht umfassend geregelt.
Als verbraucherschützende Vorschrift regelt jedoch § 505 Absatz 1
Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für zwischen einem Verbraucher
und einem Unternehmer geschlossene Ratenlieferungsverträge, bei denen auch
das Entgelt für die Teilleistungen in Raten zu entrichten ist, folgende
Besonderheiten:
Das gilt jedoch nur, wenn die vom Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit zu zahlenden Raten 200 Euro übersteigen (§§ 505 Abs.1 S.3, 491 Absatz 2 Nr. 1 BGB).
Besonderer Beachtung bedarf bei Ratenlieferungsverträgen das Leistungsstörungsrecht.
Die Störungen einer Einzelleistung werden so behandelt, als hätten die
Parteien über diese Einzelleistung einen selbstständigen Vertrag abgeschlossen.
Kommt der Schuldner mit einer oder mehrerer Raten innerhalb eines Ratenlieferungsvertrages in Verzug, hat der Gläubiger nach seiner Wahl folgende Rechte:
Ist dem Schuldner die Lieferung einer Teilleistung unmöglich, kann der Gläubiger entsprechend:
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Teillieferung stehen dem Gläubiger hinsichtlich der einzelnen Rate die allgemeinen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu.
Soweit eine mangelhafte Teillieferung oder ein sonstiges vertragswidriges Verhalten des Schuldners den Zweck des Geschäfts und dessen ordnungsgemäße Durchführung ernsthaft gefährden und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag wegen Zerstörung der Vertrauensgrundlage nicht zugemutet werden kann, kann der Gläubiger laut Rechtsprechung auch bei Mängeln vom gesamten Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dauerlieferungsvertrag
Kaufvertrag
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Sachmangel
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Schuldnerverzug
Sukzessivlieferungsvertrag
Unmöglichkeit der Leistung
Norm:
§ 505 BGB