Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten
Rechtsfolge knüpft.
Gegenstück zum Realakt ist die Willenserklärung.
Die Rechtsfolge des Realaktes tritt - anders als bei Rechtsgeschäften
- unabhängig von einer Willensäußerung ein.
Deshalb bedarf es grundsätzlich auch keiner Geschäftsfähigkeit
des Handelnden.
Die bekanntesten Realakte sind:
Im Verwaltungsrecht ist Realakt ein anderer Ausdruck für schlichtes Verwaltungshandeln. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt bezweckt er nicht die Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern führt unmittelbar einen rein tatsächlichen Erfolg herbei (Beispiele: Benutzung von Sachen, Auszahlung von Geld, Mitteilung, Warnung, Auskunft).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pfandrecht
Urheberrecht
Verarbeitung
Verbindung von Sachen
Vermieterpfandrecht
Vermischung
Verwaltungsakt
Willenserklärung