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Realakt

Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft.
Gegenstück zum Realakt ist die Willenserklärung.

Die Rechtsfolge des Realaktes tritt - anders als bei Rechtsgeschäften - unabhängig von einer Willensäußerung ein.
Deshalb bedarf es grundsätzlich auch keiner Geschäftsfähigkeit des Handelnden.

Die bekanntesten Realakte sind:

Im Verwaltungsrecht ist Realakt ein anderer Ausdruck für schlichtes Verwaltungshandeln. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt bezweckt er nicht die Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern führt unmittelbar einen rein tatsächlichen Erfolg herbei (Beispiele: Benutzung von Sachen, Auszahlung von Geld, Mitteilung, Warnung, Auskunft).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pfandrecht
Urheberrecht
Verarbeitung
Verbindung von Sachen
Vermieterpfandrecht
Vermischung
Verwaltungsakt
Willenserklärung


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