Berufsbezeichnung für gelernte Juristen, die als rechtliche Vertreter für ihren
Mandanten tätig werden.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Er übt einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
Rechtsanwalt kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Diese muss in der Regel durch Universitätsstudium und Referendariat mit
anschließendem zweitem Staatsexamen nachgewiesen werden.
Die einzelnen Voraussetzungen sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
enthalten.
Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch die Justizverwaltungen der einzelnen Bundesländer und die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 8 Absatz 1, 224a BRAO).
Zugelassen ist ein Rechtsanwalt bei:
Der Rechtsanwalt darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er in die bei dem Gericht geführte Liste der dort zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen ist (§§ 31, 32 BRAO).
Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung gemäß Rechtsberatungsgesetz (RBerG).
Für Rechtsanwälte gilt das anwaltliche Berufsrecht, welches in der BRAO sowie in den gemäß § 191a Absatz 2 BRAO von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltordnung (FAO) geregelt ist.
Über die Einhaltung wachen die Berufsorganisationen, die hoheitliche Befugnisse
besitzen und in Form der örtlichen Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer
auftreten.
Daneben existieren als private Zusammenschlüsse örtliche Anwaltsvereine und
der Deutsche Anwaltverein (DAV) als Dachorganisation.
Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert. Der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten. Andererseits ist der Rechtsanwalt ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO), so dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf er beispielsweise vor Gericht nicht bewusst lügen.
Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist weitgehend gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat.
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in einigen Bundesländern
die Lizenz als Notar im Nebenberuf (§ 3 Absatz 2 Bundesnotarordnung, BNotO)
erhalten und als so genannter Anwaltnotar Beurkundungen von Rechtsvorgängen
(z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare
nur im Hauptberuf bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein
dürfen.
Ein Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt, wenngleich es teilweise Überschneidungen
in den Tätigkeiten gibt.
Grundsätzlich ist es jedem erlaubt, sich jeder in einem jeglichen Verfahren
anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Ein Rechtsanwalt kann beispielsweise im
Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten
oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten.
Vor höheren Gerichten ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt Pflicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anwaltsvergleich
Europäischer Rechtsanwalt
Gebühren
Gebührenstreitwert
Honorar
Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt
Mandant
Notar
Patent
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsanwaltshaftung
Rechtsanwaltszwang
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Zum Anwalt oder nicht?
Norm:
§ 3 BNotO
§ 1 BRAO
§ 3 BRAO
§ 1 RBerG