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Rechtsbehelf

Oberbegriff für jedes von der Rechtsordnung zugelassenes verfahrensrechtliches Mittel, mit welchem eine behördliche, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, angefochten werden kann.

Der durch eine für ihn ungünstige Entscheidung Beschwerte kann damit sein Recht weiter verfolgen.
Durch den Rechtsbehelf wird eine neue (behördliche oder gerichtliche) Entscheidung angestrebt.

Unterschieden werden:

Förmliche Rechtsbehelfe sind an bestimmte Formen und/der Fristen gebunden, formlose nicht.

Des Weiteren kann getrennt werden zwischen:

Außergerichtliche Rechtsbehelfe sind verwaltungsinterne Verfahren zur Überprüfung einer behördlichen Entscheidung.
Zu den gerichtlichen Rechtsbehelfen zählen alle prozessualen Mittel, die zur Verwirklichung eines Rechts in Anspruch genommen werden können.

Beispiele:

Außerordentliche Rechtsbehelfe stehen nur zur Verfügung, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (z. B. Antrag auf einstweilige Anordnung, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Ordentliche Rechtsmittel stehen dagegen generell zur Verfügung (z. B. gerichtliche Klage).

Praxistipp:

Über die möglichen förmlichen Rechtsbehelfe muss in der Regel die Behörde oder das Gericht belehren (Rechtsbehelfsbelehrung).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Dienstaufsichtsbeschwerde
Einspruch
Einstweilige Anordnung
Erinnerung
Beschwerde
Fachaufsichtsbeschwerde
Fristen im Verwaltungsverfahren
Gegenvorstellung
Gerichtsbescheid
Klagearten im öffentlichen Recht
Petition
Rechtsbeschwerde
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsmittel
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


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