Eine geschäftsmäßige Rechtsberatung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um haupt- und nebenberufliche oder entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeit handelt.
Neben den Rechtsanwälten können für bestimmte Einzelbereiche auch andere Personen Rechtsberatung betreiben. Die Erlaubnis wird jedoch jeweils nur für einen bestimmten Sachbereich erteilt:
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht.
Zu beachten ist, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Wer jedoch fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Derjenige, der keine Erlaubnis zur Rechtsberatung hat und trotzdem im Internet in Newsgroups wiederholt auf konkrete Rechtsfragen antwortet, verhält sich nach dem Rechtsberatungsgesetz unter Umständen ordnungswidrig.