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Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten zu sein.

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt eines Menschen und endet mit dessen Tod. Sie ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen). Diese Fähigkeit wird Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig.

Auch juristische Personen (z.B. die GmbH) sind rechtsfähig. Nur teilrechtsfähig (d.h. beschränkt rechtsfähig) sind dagegen die Personengesellschaften des Handelsrechts und der nichtrechtsfähige Verein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Parteifähigkeit

Norm:
§ 1 BGB


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