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Rechtsgebiete

Unterteilung der Rechtsordnung mit allen bestehenden Rechtsnormen.

Das deutsche Recht wird im Allgemeinen in zwei Rechtsgebiete unterteilt:

Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere das Verfassungsrecht (Grundgesetz) das Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. Richtigerweise sind auch das Strafrecht und das Prozessrecht zum öffentlichen Recht zu zählen, die jedoch zum Teil auch als eigenständige Rechtsgebiete angesehen werden.

Das Privatrecht umfasst das Bürgerliche Recht, das Handels- und Gesellschaftsrecht und auch das Arbeitsrecht.

Die Unterteilung in Rechtsgebiete und Unterrechtsgebiete besitzt vor allem praktische Bedeutung für die Frage, welches Gericht bei einem Rechtsstreit anzurufen ist. Die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts hängt davon ab, ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.

Für die Trennung der beiden Hauptrechtsgebiete sind verschiedene Theorien entwickelt worden, die von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt werden.

Grundsätzlich gilt:

Während das öffentliche Recht grundsätzlich zwingend und unveränderlich ist, gilt für das Privatrecht die Privatautonomie, wonach die einzelnen Normen nur gelten, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
öffentliches Recht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Privatautonomie
Verwaltungsrechtsweg
Zivilrecht
Zuständigkeit/ sachliche

Norm:
§ 13 GVG
§ 40 VwGO


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