Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben
und der Rechtsstreit rechtshängig.
Die Rechtshängigkeit hat weiter zur Folge:
- Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der
sie begründenden Umstände nicht berührt.
- Eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand ist unzulässig.
- Eine geltend gemachte Geldschuld ist auch ohne Verzug mindestens mit einem
Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Die Verjährung wird unterbrochen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
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