Prozessuale Wirkung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil, Beschluss)
Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung
endgültig.
Die Entscheidung wird vollstreckbar, sofern sie nicht bereits vorläufig
vollstreckbar war.
Zu unterscheiden ist zwischen formeller und materieller Rechtskraft.
Die formelle Rechtskraft beginnt, wenn das Urteil unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbarkeit tritt ein mit:
Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft.
Durch die materielle Rechtskraft ist das Urteil für die Zukunft bindend.
Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.
Im Strafprozess führt die materielle Rechtskraft des Urteils zum Strafklageverbrauch,
so dass eine nochmalige Verfolgung des Täters wegen derselben Tat ausgeschlossen
ist.
Die materielle Rechtskraft ist allerdings in mehrfacher Hinsicht begrenzt:
Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst, wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage).
Ein Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren, gegen den kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist, entfaltet eine ähnliche Wirkung Hier spricht man von Bestandskraft.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Präklusion
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Rechtsmittelstreitwert
Säumnis
Urteile/ vollstreckungsfähige
Suspensiveffekt
Streitgegenstand
Verwaltungsverfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Norm:
§ 110 FGO
§ 141 SGG
§ 121 VwGO
§ 167 VwGO
§ 322 ZPO
§ 705 ZPO