Fehler einer Sache, der darin besteht, dass einem Dritten an einer vertraglich geschuldeten Sache (z. B. Kaufsache, Mietobjekt) ein Recht zusteht.
Der Begriff wird im Kaufvertragsrecht, im Werkvertragsrecht sowie bei Gebrauchsüberlassungsverträgen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihe) verwendet.
Zur Hauptleistungspflicht des Verkäufers, Herstellers, Vermieters, oder
Verpächter einer Sache oder des Verkäufers eines Rechts gehört
es, dem Gläubiger die geschuldete Sache frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Rechte ausdrücklich vertraglich übernommen
wurden.
Haben Dritte ein Recht an der Sache (z. B. Besitzrecht an der Kaufsache oder am Mietobjekt), kann der der Gläubiger - wie bei einem Sachmangel - Mängelhaftungsrechte (früher: Gewährleistungsrechte) gegen den Schuldner geltend machen. Diese sind beispielsweise beim Kaufvertrag und beim Werkvertrag: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beim Werkvertrag zusätzlich die Selbstvornahme. Das Bestehen der Rechte ist jedoch in der Regel von weiteren Voraussetzungen abhängig.
Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewährleistung
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Kaufvertrag
Leihe
Mangel
Mangelschaden
Mangelfolgeschaden
Nacherfüllung
Mietmängel
Mietminderung
Mietvertrag
Minderung
Pacht
Reisevertrag
Sachmangel
Schadensersatz
Schuldner
Schuldrecht
Selbstvornahme
Unmöglichkeit der Leistung
Werkvertrag
Ratgeber:
Gebrauchtwagenkauf
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Neuwagenkauf
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 435 BGB
§ 536 BGB
§ 581 BGB
§ 633 BGB