Rechtsbehelf, der sich gegen Entscheidungen (Beschlüsse oder Verfügungen)
des Rechtspflegers richtet, für die kein Rechtsmittel zur Verfügung
steht.
Er ist in § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) geregelt.
Die Rechtspflegererinnerung bezweckt die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch den Entscheidungsträger (Rechtspfleger) selbst.
Sie kann nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach der Entscheidung
des Rechtspflegers schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle eingelegt
werden.
Für die Erinnerung wird auch im Anwaltsprozess kein Anwalt benötigt
(§ 13 RPflG).
Wird eine Erinnerung eingelegt, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der
angefochtenen Entscheidung.
Die Entscheidung ist (zunächst) weiterhin wirksam und verbleibt im Geschäftsbereich
des Rechtspflegers.
Der Rechtspfleger kann:
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die Rechtspflegererinnerung hat nur sehr geringe Bedeutung, da sie nur eingelegt werden darf, wenn kein Rechtsmittel greift. Praktisch relevant ist sie allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren. Die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ist ab einem Mindestwert von 50 Euro zulässig, so dass die Rechtspflegererinnerung nur für geringere Beträge in Betracht kommt. Wurde aber eine Erinnerung eingelegt, obwohl sofortige Beschwerde zu erheben war, wird das Gericht die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandeln.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschwerde
Erinnerung
Gerichtskosten
Kostenfestsetzungsverfahren
Notfrist
Rechtsanwaltszwang
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Sofortige Beschwerde
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 11 RPflG