Auch Widerrechtlichkeit.
Eigenschaft einer Handlung, die gegen die Rechtsordnung verstößt.
Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit Voraussetzung für Abwehr- und Beseitigungsansprüche (z. B. Unterlassungsansprüche) sowie für eine deliktische Haftung (Schadensersatzansprüche), im Strafrecht Voraussetzung für die Strafbarkeit.
Wird gegen ein bestimmtes Gebot oder Verbot verstoßen, so wird die Rechtswidrigkeit der Handlung grundsätzlich rechtlich vermutet (indiziert).
Die Rechtswidrigkeit entfällt - mit wenigen Ausnahmen - nur, wenn die
Handlung gerechtfertigt war, also ein Rechtfertigungsgrund für die Handlung
bestand.
Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung ist ein zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich
gestattetes Handeln auch im Strafrecht nicht rechtswidrig und umgekehrt.
Besonderheiten gelten im Verwaltungsrecht. Hier wird zwischen formeller oder
materieller Rechtswidrigkeit unterschieden. Formell rechtswidrig handelt die
Verwaltungsbehörde, wenn sie gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere
die Regeln über ihre Zuständigkeit verstößt. Materielle Rechtswidrigkeit
ist dann gegeben, wenn das Handeln der Behörde nicht den Erfordernissen
der gesetzlichen Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven
Rechten verletzt.
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind grundsätzlich nicht nichtig, sondern
nur in besonders gravierenden Fällen. Werden Sie nicht aufgehoben, bleiben
sie trotz Rechtswidrigkeit wirksam.
Gegen eine rechtswidrige Handlung kann der Betroffene Notwehr üben, wodurch die Rechtswidrigkeit der Notwehrhandlung entfällt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Delikt
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch
Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuld
Norm:
§ 823 BGB
§ 11 StGB