Regress
Aus dem Lateinischen für Rückgriff (regressus).
Zurückgreifen eines Haftenden auf einen Dritten, um sich schadlos zu halten.
Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht
folgen kann:
- die Abtretung des Anspruchs kraft Gesetzes (cessio legis).
Durch die Leistung geht der Anspruch des Dritten vom befriedigten Gläubiger
auf den Leistenden über.
Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise § 67 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) für den Haftpflichtversicherer, § 426 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) für den Gesamtschuldner und § 774 Absatz 1 BGB
für den Bürgen.
- das Entstehen eines neuen Anspruchs des Leistenden durch die Leistung.
Beispiel hierfür ist § 426 Absatz 1 BGB für den Gesamtschuldner.
- den Rückgriff nach Bereicherungsrecht, insbesondere nach § 816 BGB.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Gesamtschuld
Schuldrecht
Zivilrecht
Norm:
§ 426 BGB
§ 774 BGB
§ 816 BGB
§ 67 VVG
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