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Regress

Aus dem Lateinischen für Rückgriff (regressus).
Zurückgreifen eines Haftenden auf einen Dritten, um sich schadlos zu halten.

Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht folgen kann:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abtretung
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Gesamtschuld
Schuldrecht
Zivilrecht

Norm:
§ 426 BGB
§ 774 BGB
§ 816 BGB
§ 67 VVG


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