Derjenige, der sich verpflichtet, eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.
Der Reiseveranstalter ist Vertragspartei eines Reisevertrages im Sinne von
§ 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Begriff wird zwar im Gesetz genannt, nicht aber dort erläutert.
Die Definition des Begriffs hat die Rechtsprechung übernommen.
Selbständige Reisebüros sind grundsätzlich keine Reiseveranstalter, sondern vermitteln lediglich den Vertrag zwischen Kunden und Reiseveranstalter. Daher beschränkt sich die Haftung dieser Reisebüros auch auf die Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder falschen Beratung und etwa die Nichtweiterleitung der Reiseunterlagen.
Ein Reisebüro wird dann zum Veranstalter, wenn es eine selbst zusammengestellte Reise bewirbt, als Gesamtheit anbietet und damit selbst als Veranstalter auftritt.
Die Bestimmung des Reiseveranstalters ist wichtig, da der Reisende seine Mängelansprüche
aus dem Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss.
Zu den möglichen Rechten zählen:
Ausreichend ist die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, auch wenn es kein veranstaltereigenes, sondern ein selbstständiges Büro ist. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewährleistung
Mangel
Mängelanzeige
Reisevertrag
Sachmangel
Selbstvornahme
Vertaner Urlaub
Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3
Norm:
§ 651a BGB