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Reisevertrag

Gegenseitiger Vertrag, der über eine oder mehrere Reiseleistungen geschlossen wird.

Eine gesetzliche Regelung enthalten die Paragrafen 651a bis 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gelten allerdings nur für die häufigste Form des Reisevertrages, nämlich das pauschale Reiseangebot (Pauschalreise). Nur in diesem Falle wird der Urlauber bei der Buchung, der Zahlung des Reisepreises und der Abwicklung der Reise durch das Reisevertragsrecht besonders geschützt.

Das Reisevertragsrecht des BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter.
Um einem Reisevertrag im Sinne des BGB handelt es sich, wenn ein Reiseveranstalter:

Eine Gesamtheit von Reiseleistungen erfordert mindestens zwei Leistungsteile, die gleichwertig oder nahezu gleichwertig sind.

Der Veranstalter hat die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Nutzen aufheben oder mindern (Mangel). Was geschuldet ist, ergibt sich insbesondere aus der Beschreibung in den Reiseprospekten.

Praxistipp:

Bei der Buchung einer Ferienwohnung ohne weitere Reiseleistungen wird laut Rechtsprechung das Reisevertragsrecht entsprechend angewendet. Dasselbe gilt bei der Buchung eines Hotelaufenthalts mit Voll- oder Halbpension.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bahnreise
Ersetzungsbefugnis
Flugreise
Gewährleistung
Mangel
Mängelanzeige
Reiseveranstalter
Sachmangel
Selbstvornahme
Vertaner Urlaub

Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:
§ 651a BGB


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