Grundrecht, das die Freiheit der Religion und Religionsausübung schützt.
Die Religionsfreiheit ergibt sich aus Art. 4 Absätze 1 und 2 des
Grundgesetzes (GG).
Sie ist ein Unterfall der Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit.
In Art. 4 Absatz 1 GG heißt es "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." Absatz 2 stellt klar, dass auch die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Dieses Recht gilt auch für Religionsgemeinschaften.
Geschützt werden die Freiheit:
Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben und über seine Religionszugehörigkeit zu schweigen.
Praxistipp:
Die Religionsfreiheit wird lediglich beschränkt durch die Grundrechte anderer Personen und kollidierende Verfassungsprinzipien.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Glaubensfreiheit
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Schächten
Verfassungsbeschwerde
Norm:
Art. 4 GG