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Religionsfreiheit

Grundrecht, das die Freiheit der Religion und Religionsausübung schützt.

Die Religionsfreiheit ergibt sich aus Art. 4 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG).
Sie ist ein Unterfall der Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit.

In Art. 4 Absatz 1 GG heißt es "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." Absatz 2 stellt klar, dass auch die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Dieses Recht gilt auch für Religionsgemeinschaften.

Geschützt werden die Freiheit:

Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben und über seine Religionszugehörigkeit zu schweigen.

Praxistipp:

Die Religionsfreiheit wird lediglich beschränkt durch die Grundrechte anderer Personen und kollidierende Verfassungsprinzipien.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Glaubensfreiheit
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Schächten
Verfassungsbeschwerde

Norm:
Art. 4 GG


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