Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, das jedoch lediglich zu
einer Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler hin führt.
Dies unterscheidet dieses Rechtsmittel von der Berufung, bei der gegebenenfalls
auch noch einmal das Vorliegen von behaupteten Tatsachen im Rahmen einer Beweisführung
geprüft wird. Die Revisionsinstanz überprüft das angefochtene
Urteil dahingehend, ob eine Rechtsnorm verletzt, also nicht richtig angewendet
wurde. Hierzu gehört auch eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen
Erfahrungssätzen.
Die Revision ist vorgesehen:
- in Zivilsachen gegen die Berufungsurteile der Oberlandesgerichte (§
542 ZPO).
- in Strafsachen gegen die Urteile der Strafkammern (sowohl in der ersten,
wie auch in der zweiten Instanz) der Schwurgerichte und der Oberlandesgerichte
(§ 333 StPO).
- in arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte
(§ 72 ArbGG).
- im Verwaltungsprozess gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
(§132 VwGO).
- im Finanzprozess gegen Endurteile der Finanzgerichte (§115 FGO).
- im Sozialgerichtsverfahren gegen Urteile der Landessozialgerichte (§
160 SGG).
Die Zulassung zur Revision ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
Diese sind in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Revision/ Zivilprozess
Sprungrevision
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