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Revision/ Zivilprozess

Die Revision ist ein Rechtsmittel und dient der rechtlichen Überprüfung einer Entscheidung.

Die Revision ist nur gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statthaft, wenn sie durch das Berufungsgericht in dem Urteil oder durch das Revisionsgericht nach einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen ist. Hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, kann eine Partei dagegen innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des Urteils Beschwerde bei dem Revisionsgericht einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen.

Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

Das Revisionsgericht überprüft die angefochtene Entscheidung lediglich auf ihre rechtliche Richtigkeit. Die Überprüfung erfolgt nur, soweit das Berufungsgericht über den Streitgegenstand entschieden hat und im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträge.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung schriftlich beim Revisionsgericht einzulegen.

Als Revisionsgericht ist grundsätzlich der Bundesgerichtshof zuständig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Revision

Norm:
§ 542 ZPO


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