Faktisches Recht, das durch die Rechtsprechung der Gerichte entsteht.
Es dient - wie das Gewohnheitsrecht - vor allem der Schließung bestehender
Gesetzeslücken, aber auch der Rechtsfortbildung als Reaktion auf verändernde
Verhältnisse.
Im Unterschied zum Gewohnheitsrecht wird es jedoch allein durch die Judikative
begründet.
Die Rechtsentwicklung durch Gerichte darf nicht dazu führen, dass der
Richter seine materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle des Gesetzgebers
setzt.
Dies ergibt sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz.
Entgegen einer klaren gesetzlichen Regelung ist eine Rechtsfortbildung durch
die Gerichte daher nicht zulässig.
Richterrecht muss immer Ergebnis einer Auslegung sein, die noch dem gesetzgeberischen Ziel entspricht, darf den gesetzgeberischen Willen also weder ändern noch korrigieren.
Da den Gerichten nach dem Grundgesetz die Rechtsetzung nicht obliegt, ist das Richterrecht - anders als das Gewohnheitsrecht - keine verbindliche Rechtsquelle und bindet deshalb untergeordnete Gerichte nicht. Auch wenn in der Praxis höchstrichterlichen Entscheidungen eine richtungsweisende Bedeutung zugesprochen werden muss, ist es Gerichten nicht verwehrt, von Urteilen höherer Gerichte abzuweichen, soweit sie sich dabei im Rahmen geltender Gesetze bewegen.
Beispiel für richterrechtliche Rechtsfortbildung ist der "quasi-negatorische Unterlassungsanspruch", der für die Fälle unerlaubter Handlungen entwickelt wurde. Einen Unterlassungsanspruch gegenüber künftigen Rechtsverletzungen sieht das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur für Eigentums- und Besitzrechte (§§ 1004, 862 BGB) vor. Die Rechtsprechung gewährt jedoch in Anlehnung an § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB auch einen Unterlassungsanspruch, wenn nach erfolgter rechtswidriger Beeinträchtigung eines anderen im Deliktsrecht geschützten Rechts (Leben, Körper, Gesundheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht) eine Wiederholungsgefahr besteht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Analogie
Berufsrichter
Gewaltenteilung
Gewohnheitsrecht
Judikative
Rechtsgebiete