kurz: EG-Richtlinie oder Richtlinie (EG).
Rechtsquelle, die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Verwirklichung
eines bestimmten Ziels verpflichtet.
Die Art der Umsetzung bleibt dabei den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen,
nur das Ziel ist verbindlich.
Die EG-Richtlinie ist die häufigste Form, in der Gemeinschaftsrecht geschaffen
wird.
Sie kommt als sekundäres Gemeinschaftsrecht durch ein Zusammenwirken zwischen
Europäischem Parlament, Europäischem Rat und Europäischer Kommission
zu Stande.
Rechtsgrundlage ist Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Aus diesem Grund ist die korrekte Bezeichnung auch EG-Richtlinie und nicht EU-Richtlinie, obwohl die Richtlinien im gesamten Gebiet der Europäischen Union gelten.
Mit Erlass der Richtlinie wird in der Regel eine Frist gesetzt, innerhalb der
sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss.
Vor Ablauf der Frist hat die Richtlinie nur insoweit rechtliche Wirkung, als
dass die Gerichte durch "eurparechtskonforme Auslegung" bestehende
Gesetze auslegen müssen.
Nach Ablauf der Frist sind alle staatlichen Körperschaften unmittelbar durch
die Richtlinien gebunden.
Wird die Richtlinie nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt, kann die
Europäische Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedsstaat
einleiten.
Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen der dadurch benachteiligte Bürger
die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz
in Anspruch nehmen.
Privatpersonen können sich nur dann unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn:
EG-Richtlinien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Art. 254 Absatz 2 EGV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Europäischer Rat
Europäisches Gemeinschaftsrecht
Europäisches Parlament
Norm:
Art. 249 EGV