"Kopf" eines Urteils oder eines Beschlusses.
Die Bezeichnung ist auf das lateinische Wort "ruber" zurückzuführen,
das "Rot" bedeutet. Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben.
Mit dem Rubrum beginnt ein Urteil.
Danach folgen die Schilderung des Sachverhalts (Tatbestand), die Entscheidungsgründe
und die Unterschriften der Richter.
Das Rubrum enthält:
Besonders auf genaue Aufnahme der Personalien der Parteien ist zu achten. Das Urteil kann nicht vollstreckt werden, wenn nicht aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, gegen wen es ergangen ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Endurteil
Parteifähigkeit
Prozessvollmacht
Stellvertretung
Teilurteil
Urkundsbeamter
Urteile/ vollstreckungsfähige
Zustellung im Verwaltungsrecht
Zustellung im Zivilprozess
Zwischenurteil
Norm:
§ 105 FGO
§ 132 SGG
§ 136 SGG
§ 268 StPO
§ 275 StPO
§ 117 VwGO
§ 311 ZPO
§ 313 ZPO
§ 313b ZPO