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Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch die Verwaltung.

§ 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Das kann die Behörde von sich aus tun. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass.

Für die Zulässigkeit der Rücknahme kommt es darauf an, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet:

Die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich befristet. Sie darf nur innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, es sei denn, der Verwaltungsakt wurde durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt.

Zuständig für die Rücknahme ist für den Ausgangsbescheid zuständige Behörde. War der Ausgangsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ist nur die tatsächlich zuständige Behörde zur Rücknahme befugt.

Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist vom Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG) zu unterscheiden: Rücknahme erfolgt bei rechtswidrigen, Widerruf bei rechtmäßigen Verwaltungsakten

Praxistipp:

Im Europarecht, insbesondere bei der Gewährung von Subventionen, wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Vertrauensschutz des begünstigten Bürgers auf den Bestand der Subvention stark eingeschränkt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhilfebescheid
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Ausgangsbehörde
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Europäischer Gerichtshof
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 48 VwVfG


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