Freiwilliges Aufgeben einer begonnenen Tatausführung oder Verhindern einer
Tatvollendung durch einen Beteiligten.
Der Rücktritt vom Versuch ist als persönlicher Strafaufhebungsgrund
in § 24 und § 31 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Bei Verbrechen sowie bestimmte im Gesetz genannten Vergehen ist es bereits
strafbar, wenn der Täter zu einer Tat ansetzt (Versuch).
Allerdings gibt ihm das Gesetz die Möglichkeit, straffrei auszugehen, wenn
er von der Tat abstand nimmt und die Tatvollendung dadurch verhindert wird.
Ein Rücktritt ist jedoch nur möglich, solange die Tat noch nicht
vollendet worden ist (versuchte Tat).
Vollendung liegt vor, sobald alle Tatbestandsmerkmale erfüllt wurden. Ist
also der Taterfolg bereits eingetreten (z.B. das Opfer ist tot), ist der Rücktritt
ausgeschlossen.
Was der Täter tun muss, um strafbefreiend von einem Versuch zurücktreten zu können, ist abhängig davon, in welchem Stadium des Versuchs sich die Tat befindet.
Sind mehre Täter an der Tat beteiligt (Mittäterschaft), so reicht für den Rücktritt des Einzelnen ein ernsthaftes Bemühen aus, dass die Tat von keinem der Beteiligten mehr verwirklicht wird, sofern die Tat dann auch tatsächlich nicht vollendet wird.
Bei Verbrechen ist auch der Versuch der Beteiligung (versuchte Anstiftung und
versuchte Beihilfe) strafbar (§ 30 StGB).
Für den Rücktritt vom der versuchten Beteiligung bestehen Sonderregelungen
(§ 31 StGB).
Umkehraktivitäten nach Tatvollendung können unter Umständen als tätige Reue oder Täter-Opfer-Ausgleichs für den Tatbeteiligten zu einer Strafverringerung oder -befreiung führen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anstiftung
Beihilfe im Strafrecht
Mittäterschaft
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Täter
Tätige Reue
Versuch
Norm:
§ 24 StGB
§ 31 StGB