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Rückwirkungsverbot

Unzulässigkeit der Wirkung von Gesetzen für einen vor ihrer Verkündung liegenden Zeitraum.

Das Rückwirkungsverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absätze 1 und 3 des Grundgesetzes, GG).
Der Bürger muss sich auf Gesetze einstellen können. Wer von einem Gesetz betroffen ist, muss auf die Geltung der Vorschrift vertrauen können.

Unterschieden werden:

Für das Strafrecht gilt ein absolutes Rückwirkungsverbot: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Das folgt aus der so genannten Garantiefunktion des Strafrechts, die in Artikel 103 Absatz 2 GG sowie Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt ist ("nulla poena sine lege"). Eine rückwirkende Strafbegründung oder eine Strafverschärfung ist unzulässig. Der Gesetzgeber darf daher nicht Gesetze erlassen, die Taten unter Strafe stellen oder stärker bestrafen, die vor Erlass des Gesetzes bereits begangen wurden. Eine rückwirkende Besserstellung durch späteres Gesetz ist dagegen zulässig, da der Bürger insoweit nicht schutzbedürftig ist. Die Grundsätze werden für das Strafrecht in den Paragrafen 2 und 8 des Strafgesetzbuches (StGB), für Ordnungswidrigkeiten durch die Paragrafen 4 und 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) konkretisiert. Das absolute Rückwirkungsverbot gilt nur für das materielle Strafrecht, nicht für das Prozess- und Verfahrensrecht und nicht für die Verjährung.

Für andere Rechtsbereiche ist grundsätzlich nur eine echte Rückwirkung zu Lasten des Bürgers verboten, die unechte Rückwirkung dagegen nicht.

In Ausnahmen tritt jedoch auch bei der echten Rückwirkung der Vertrauensschutz des Bürgers zurück, wenn sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
Das Rückwirkungsverbot gilt deshalb nicht, wenn:

Praxistipp:

Eine gefestigte Rechtsprechung ist kein Gesetz und kann deshalb von Gerichten jederzeit geändert werden. Der Bürger kann sich hierauf nicht verlassen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Grundgesetz (GG)
Legislative
Nulla poena sine lege
Ordnungswidrigkeit
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht

Norm:
Art 7 EMRK
Art. 103 GG
§ 4 OWiG
§ 6 OWiG
§ 2 StGB
§ 8 StGB


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