Vereinbarung zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten besteht nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien in dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Eine nachträglich (nach Beginn der Weiterbildung) vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung ist unzulässig
Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten scheidet aus:
Je größer der berufliche Vorteil ist, desto eher ist eine Rückzahlungsklausel zumutbar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung eine Qualifikation erwirbt, die auch außerhalb seines Betriebes anerkannt ist. Nutzt die Weiterbildung lediglich dem Betrieb, scheidet eine Rückzahlungsvereinbarung regelmäßig aus.
Für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung muss die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Die Zumutbarkeit richtet sich insbesondere nach der Bindungsdauer des Arbeitnehmers:
Die fünfjährige Bindungsdauer stellt zugleich die zulässige Höchstdauer dar. Folge einer unzulässig langen Bindungsdauer ist die Verkürzung auf einen zulässigen Zeitraum.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist außerdem entscheidend, dass der zu erstattende Betrag zeitanteilig zur Bindungsdauer gestaffelt ist.
Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten eines Berufsausbildungsverhältnisses sind nichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außerordentliche Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2