Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Rügelose Einlassung

Ist ein Gericht sachlich oder örtlich nicht zuständig, so kann sich dessen Zuständigkeit dennoch daraus ergeben, dass die Parteien die Rüge der Unzuständigkeit unterlassen und zur Sache mündlich verhandeln.

Zur Hauptsache mündlich verhandelt wird, wenn rechtliche oder tatsächliche Äußerungen zur Sache abgegeben werden. Hierfür reicht auch schon die Stellung eines Antrags aus.

Eine Einschränkung ergibt sich für den Fall, dass eine Landgerichtsklage bei einem Amtsgericht eingereicht wurde. Dann ist die rügelose Einlassung erst möglich, wenn der Richter den Beklagten über dessen Rügemöglichkeit aufgeklärt hat.

Die rügelose Einlassung ist nicht zulässig, wenn das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorschreibt (z.B. die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Arbeitsrechtsstreitigkeiten).

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 504 ZPO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern