Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich an einem zwar frei wählbaren, aber dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer ist zur Leistung einer Rufbereitschaft nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit und wird bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Arbeitszeitrechtlich ist Rufbereitschaft somit als Ruhezeit anzusehen. Die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft ist als Überstunden zu werten.
Die Vergütung der Rufbereitschaft richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen
Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.
Eine gesetzliche Vergütungspflicht besteht - anders als bei Bereitschaftsdienst
- nur, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich aufnimmt.
Die Rufbereitschaft ist von der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden, die als Arbeitszeit gelten.
Die Anzeige des Aufenthaltsortes kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer durch ein Mobiltelefon erreichbar ist und sein Aufenthaltsort nicht zu einer Verzögerung der Arbeitsaufnahme führt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsbereitschaft
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2