Ruhepause
Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erholung.
Zum Schutz der Arbeitnehmer bestehen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgende
Regelungen zu Ruhepausen:
- Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht
ohne Ruhepause beschäftigt werden.
- Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine Ruhepause von
mindestens 30 Minuten zu gewähren.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens
45 Minuten zu gewähren
Diese Gesamtruhezeit kann auf einzelne Ruhezeiten von mindestens 15 Minuten
verteilt werden.
An eine Pause sind drei Bedingungen geknüpft:
- Keine Arbeitsbereitschaft.
- Die Pause muss vorher festgelegt werden.
- Der Arbeitnehmer darf in der Pause seinen Arbeitsplatz und auch das Betriebsgelände
verlassen.
Praxistipp:
Ruhepausen sind ohne eine anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht
zu vergüten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitszeit
Ruhezeit
Norm:
§ 4 ArbZG
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