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Ruhepause

Unterbrechung der Arbeitszeit zur Erholung.

Zum Schutz der Arbeitnehmer bestehen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgende Regelungen zu Ruhepausen:

Diese Gesamtruhezeit kann auf einzelne Ruhezeiten von mindestens 15 Minuten verteilt werden.

An eine Pause sind drei Bedingungen geknüpft:

Praxistipp:

Ruhepausen sind ohne eine anderslautende Vereinbarung grundsätzlich nicht zu vergüten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitszeit
Ruhezeit

Norm:
§ 4 ArbZG


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