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Sachbeschädigung

Straftatbestand, nach dem bestraft wird, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.
Er ist in § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert.

Die Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Der Versuch ist strafbar, fahrlässige Sachbeschädigung dagegen nicht.

Die Vorschrift im Strafgesetzbuch soll das Eigentum und das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers gegen fremde Einwirkungen schützen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Zur Strafbarkeit muss die Tat zudem - wie grundsätzlich bei jeder Straftat - vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.

Ein eigenes Delikt stellt die gemeinschädliche Sachbeschädigung dar (§ 304 StGB). Dabei wird die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen der Kunst, Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, und von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze und Anlagen dienen, unter einen verschärften Schutz gestellt.

Praxistipp:

Die (einfache) Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist Antrags- und Privatklagedelikt (§§ 303c, 374 Absatz 1 Nr. 6 StPO). Sie wird nur von Amts wegen verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt. Das gilt nicht, wenn es sich um eine gemeinschädliche Sachbeschädigung handelt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Vergehen
Vorsatz/ Strafrecht

Norm:
§ 303 StGB
§ 304 StGB


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